AGBs für Diagnose und Datenrettung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACATO GmbH für Datenrettungsservices

 

1.         Vertragsgegenstand, Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsschluss

1.1      Die ACATO GmbH, München (im folgenden ACATO) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen beim Datenrettungsservice gegenüber Kunden nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall sowie ergänzend nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

1.2      ACATO erbringt die vertraglichen Leistungen in den Bereichen Analyse bzw. Datenrettung auf der Grundlage von Dienstverträgen in dem jeweils vereinbarten Umfang der Tätigkeit. ACATO verpflichtet sich, im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit ausschließlich zu einer sach- und fachgerechten Ausführung, nicht jedoch dazu, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen.

1.3      Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde einen schriftlichen Auftrag über Datenrettungsservices auf der Grundlage des Auftragsformulars von ACATO unterzeichnet und ACATO diesen Auftrag bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrags beginnt. Der Vertrag umfasst im ersten Schritt nur die vereinbarte Datenanalyse, der Auftrag für die Datenrettung wird erst nach einem Angebot seitens ACATO zur Datenrettung und einem gesondertem Abruf in Textform Vertragsgegenstand.

2.            Leistungsbeschreibung Datenanalyse

2.1         Analyse: Eine Analyse besteht aus der Diagnose über Art und Umfang des Datenschadens an den vom Kunden überlassenen Datenträgern sowie der Ermittlung der Möglichkeiten der Datenrettung.

2.2         ACATO erstellt einen schriftlichen Analysebericht über die Art des technischen Defekts und die Komplexität des Schadens (Schadensgrade Leicht/Mittel/Schwer). Außerdem wird dem Kunden in dem Analysebericht mitgeteilt, ob und welche Daten von ACATO voraussichtlich wiederhergestellt werden können, welche Maßnahmen zur Datenrettung voraussichtlich erforderlich sind und welche Kosten entsprechend dem Schadensgrad für die vorgeschlagene Tätigkeit zur Datenrettung anfallen.

2.3         Die Prognose über die Wiederherstellbarkeit von Daten und die erforderlichen Maßnahmen ist unverbindlich. Mit dem Analysebericht erhält der Kunde das Angebot, die vorgeschlagene Tätigkeit zur Datenrettung entsprechend dem Schadensgrad als weitere Leistung in Textform abzurufen.

2.4         Entscheidet sich der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen ab Vorliegen des Analyseberichtes für die Erteilung eines Datenrettungsauftrags, so erfolgt eine kostenfreie Entsorgung der Datenträger durch ACATO.

3.            Leistungsbeschreibung Datenrettung

3.1.        Datenrettung: Im Rahmen eines Datenrettungsauftrages unternimmt ACATO entsprechend dem im Analysebericht angegebenen Schadensgrad den Versuch, die wiederherstellbaren Daten entsprechend dem Analysebericht wiederherzustellen und die wiederhergestellten Daten auf neue Datenträger zu speichern. Insofern schuldet ACATO keinen Erfolg.

3.2.        Eine Reparatur der vom Kunden überlassenen Datenträger durch ACATO erfolgt nicht. Sofern die Öffnung von Datenträgern erforderlich wird, werden die Datenträger nach Bearbeitung durch ACATO kostenfrei entsorgt.

3.3.        Nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags werden dem Kunden die neuen Datenträger und – vorbehaltlich der Regelung unter 3.2. – die von ihm überlassenen Datenträger durch ACATO übersandt.

4.            Service-Stufen

4.1       Der Kunde kann – je nach Dringlichkeit bzw. Verwendungszweck – zwischen den nachfolgenden Service-Stufen für die Leistungen von ACATO wählen.

  • Standard-Service: Die Bearbeitung der Datenträger erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 bis 17.00 Uhr in der Reihenfolge des Auftragseinganges.
  • Express-Service (nur für Geschäftskunden – Preiszuschlag gemäß Preisliste): Die Bearbeitung erfolgt von Montag bis Sonntag in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr mit Priorität gegenüber Standard-Aufträgen.

4.2       Die Ausführungsfrist für die Durchführung der Datenanalyse beträgt für den Standard-Service 20 Arbeitstage und für den Express-Service 7 Arbeitstage ab Eingang der Datenträger bei ACATO. Die Ausführungsfrist für den Versuch der Datenrettung richtet sich nach den Angaben im Analysebericht, der an den Kunden übersandt wird.

5.            Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1.        Der Kunde verpflichtet sich, die für die Bearbeitung von seiner Seite erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen sowie ACATO die erforderlichen Gegenstände und Informationen, insbesondere durch Übergabe bzw. Übersendung der Datenträger an den Firmensitz von ACATO, zur Verfügung zu stellen.

5.2.        Der Kunde ist verpflichtet selbst für eine ordnungsgemäße und gefahrenentsprechende Sicherung seiner Daten zu sorgen.

5.3.        Je nach Komplexität des Schadens kann die Öffnung bzw. Zerlegung von Datenträgern erforderlich werden. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ACATO zum Zweck des Versuches der Datenrettung seine Datenträger erforderlichenfalls öffnet bzw. zerlegt.

5.4.        Vor Rücksendung der wiederhergestellten Daten auf einem neuen Datenträger an den Kunden werden die Daten von ACATO standardmäßig auf Viren und andere schädliche Softwareprogramme überprüft. Die Übernahme einer gesonderten Vertragspflicht ist hiermit nicht verbunden. Der Kunde ist unabhängig von dieser Überprüfung verpflichtet, mit eigenen Mitteln auf dem aktuellen Stand der Technik für Virenfreiheit der Daten zu sorgen, bevor er die wiederhergestellten Daten auf seine Systeme lädt.

6.            Vergütung / Fälligkeit

6.1.        Die Vergütung für die Tätigkeit von ACATO bei Analyse und Datenrettung richtet sich nach den Angaben im Auftragsformular bzw. der dort beigefügten Preisliste.

6.2.        Zuzüglich zu der vereinbarten Vergütung trägt der Kunde gegebenenfalls Transport- bzw. Versicherungskosten, Anfahrts- und Materialkosten. Diese Kosten werden entsprechend den im Auftragsformular genannten Kostenpauschalen angesetzt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

6.3.        Die Vergütung für die erbrachten Leistungen und zu erstattende Kosten wird im Zeitpunkt der Benachrichtigung des Kunden über die Bereitstellung zur Rücksendung der wiederhergestellten oder untersuchten Datenträger zur Zahlung fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes vereinbart ist.

7.    Datensicherheit und Datenschutz

7.1.        Der Kunde ist damit einverstanden, dass ACATO die zur Verfügung gestellten gegebenenfalls auch personenbezogenen Daten speichert und bearbeitet.

7.2.        ACATO hält alle kundenbezogenen Daten geheim.

7.3.        ACATO beachtet die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für nicht-öffentliche Stellen.

7.4.        Alle im Rahmen der Analyse und Wiederherstellung zur Bearbeitung bei ACATO gespeicherten Daten werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Rücksendung der Original-Datenträger endgültig und unwiederbringlich gelöscht.

7.5.        Bei allen Typen von Daten-Bändern können die Bänder aus technischen Gründen nach der Diagnose nicht mehrzurückgesendet werden. Nach der Datenrettung werden nur die neuen Bänder zugesandt. Die Original-Bänder werden von ACATO vernichtet. Serviceleistungen in Verbindung mit Daten-Bändern werden derzeit nicht von ACATO angeboten und müssen gegebenenfalls an einen spezialisierten Betrieb übergeben werden. Entsprechende Leistungen müssen bei Bedarf vom Kunden direkt zu beauftragt werden.

8.    Verfügungsbefugnis des Kunden / Rechte Dritter

8.1.        Der Kunde erklärt mit der Erteilung des jeweiligen Auftrages (Analyse / Datenrettung), dass er zum Besitz der an ACATO überlassenen Datenträger und zur Verfügung über diese berechtigt ist, sowie, dass er einschränkungslos befugt ist, den ACATO auf Datenträgern überlassenen, gegebenenfalls personenbezogenen Datenbestand zu erheben, zu verarbeiten und zu rechtlich zulässigen Zwecken zu nutzen.

8.2.        Der Kunde verpflichtet sich gegenüber ACATO, seine Befugnis jederzeit auf Anforderung durch Vorlage von Urkunden oder sonstigen Belegen schriftlich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

8.3.        ACATO behält sich vor, die Wiederherstellung von Programmen abzulehnen, sofern diese vom Kunden nicht im Original (Originaldatenträger des Herstellers mit Lizenzzertifikat des Herstellers) zur Neuinstallation bereitgestellt werden.

8.4.        Der Kunde verpflichtet sich, ACATO von Ansprüchen wegen der Verletzung von Rechten Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der überlassenen Daten und Gegenstände ergeben, freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die ACATO im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten oder deren Abwehr entstanden sind.

9.    Gefahrtragung

9.1.        Die Gefahr des Verlustes von Daten und Datenträgern durch den Transport trägt der Kunde.

9.2.        Die Analysetätigkeit sowie das Bemühen um die Datenrettung beinhalten das Risiko des teilweisen oder völligen Untergangs noch vorhandener Daten sowie der Beschädigung bzw. Zerstörung von Datenträgern und Systemen. Dieses Risiko trägt der Kunde.

9.3.        Der Wiederherstellungsprozess kann zu einer Veränderung der Datenstruktur führen. Dieses Risiko trägt der Kunde.

9.4.        Der Kunde trägt ebenso das Risiko der vorbestehenden Datenintegrität. Dies beinhaltet die Gefahrtragung für den Fall, dass Daten gerettet bzw. wieder zugänglich gemacht werden, die bereits bei der Übersendung an ACATO aufgrund vorbestehender Fehler strukturell zerstört waren und keinen lesbaren, nachvollziehbaren Informationsgehalt unter der jeweiligen Anwendung mehr aufweisen.

10.  Haftung

10.1.      Eine Haftung für den Nichteintritt einer Wiederherstellung von Daten oder für den Nichteintritt einer Wiederherstellungsprognose in einem Analysebericht ist ausgeschlossen.

10.2.      ACATO haftet für Schäden gleich aus welchem Rechts­grund nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig­keit oder die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesent­licher Vertragspflichten verursacht werden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Regelung sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle von ein­facher Fahrlässigkeit ist die Haftung von ACATO auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gegrenzt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen

10.3.      Die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung aus Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.4.      Soweit eine Haftung von ACATO zugesichert, ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ACATO.

11.          Salvatorische Klausel

11.1       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

11.2       Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Januar 2012